und der S.________GmbH befinden sich in R.________. Direkt vor diesen beiden Arbeitsorten befindet sich eine Haltestelle, von der aus gemäss Fahrplan unter der Woche bis 00.30 Uhr Verbindungen nach J.________ existieren. Auch in die Gegenrichtung fährt morgens um 05.16 Uhr die erste Busverbindung (vgl. Fahrplan von J.________ Bahnhof nach R.________ unter www.sbb.ch). Gemäss eingereichtem Einsatzplan der S.________GmbH arbeitet die Klägerin im Januar von 14.00 bis 23.15 Uhr (act. 31/25). Aus dem eingereichten Beleg ist jedoch auch ersichtlich, dass die erste Schicht an der Tankstelle um 05.00 Uhr beginnt.