• Mobilität: Die Klägerin macht Mobilitätskosten in der Höhe von CHF 400.00 pro Monat geltend, da sie aufgrund ihrer Arbeitszeiten auf ein Taxi angewiesen sei. Sie müsse in R.________ um 04.45 Uhr beginnen. Der erste Bus fahre aber erst um 05.30 Uhr. Vielleicht werde sie in Zukunft den Führerschein machen (act. 30 Ziff. 42 und act. 31 S. 8). Belege für diese hohen Kosten reichte die Klägerin keine ein. Die Klägerin wohnt in J.________. Ihre Arbeitsstellen bei O.________ und der S.________GmbH befinden sich in R.___