• Auswärtige Verpflegung: Im Weiteren macht die Klägerin Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 200.00 pro Monat geltend (vgl. act. 31 S. 8). Da die Klägerin seit April 2017 in einem 100 %-Pensum erwerbstätig ist (vgl. E. 7.6 unten), werden ihr antragsgemäss Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 200.00 pro Monat angerechnet. Dem Beklagten werden gemäss Lohnabrechnung Verpflegungsspesen in der Höhe von CHF 12.00 pro Tag vergütet (act. 41). Ihm sind deshalb keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen.