Die Klägerin hatte 2015 keine nennenswerten Vermögenswerte (act. 1/15). Das Reinvermögen wird daher ermessensweise auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Mit diesen Werten kommt sie gemeinsam mit den beiden Kindern in den Genuss einer Prämienverbilligung für das Jahr 2017 von CHF 4' 312.00 (vgl. On- line-Rechner auf www.akzug.ch). Verbilligt werden nur die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Krankenkassenprämien der Grundversicherung der Klägerin von CHF 207.55 sowie der beiden Kinder von je CHF 83.85 werden mithin vollständig von der Prämienverbilligung gedeckt.