Sie deklarierte für das Jahr 2015 ein Nettoeinkommen bei O.________ in der Höhe von CHF 12'348.80 (act. 1/5), eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 7'380.00 (act. 1/7), sowie bevorschusste eheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 250.00 und Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'500.00 pro Monat (act. 1/17). Dies entspricht einem Jahreseinkommen von rund netto CHF 40'700.00. Davon sind ermessensweise CHF 4'000.00 Abzüge vorzunehmen, was ein Reineinkommen von rund CHF 36'700.00 ergibt. Die Klägerin hatte 2015 keine nennenswerten Vermögenswerte (act. 1/15).