• Krankenkassenprämien: Die Krankenkassenprämien der obligatorischen Krankenversicherung der Klägerin betragen CHF 207.55, diejenigen von E.________ und F.________ je CHF 83.85 (act. 31/28). Vorliegend rechtfertigt es sich im Existenzminimum ebenfalls die monatlichen Prämien für Zusatzversicherungen nach VVG in der Höhe von CHF 40.80 für die Klägerin, respektive CHF 42.30 für E.________ und CHF 40.50 für F.________ hinzuzurechnen.