Bei den Ausführungen der Klägerin, sie wisse, dass der Beklagte mit seiner Freundin zusammen wohne, handelt es sich lediglich um unsubstantiierte Behauptungen. Auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien Mitwirkungspflichten. Die Klägerin hat weder Beweise eingereicht, die diese Behauptung stützen, noch hat sie diesbezüglich Beweisanträge gestellt. Die Klägerin ist ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Dem Beklagten ist daher der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten für unmündige Kinder in der Höhe von CHF 1'200.00 pro Monat anzurechnen.