Die tatsächlichen Voraussetzungen, die rechtlich auf eine solche Lebensgemeinschaft zu schliessen gestatten, hat die Klägerin im ordentlichen Verfahren voll zu beweisen. Die Klägerin hat Tatsachen darzutun, aus denen sich das Vorhandensein einer solchen umfassenden Lebensgemeinschaft ergibt. Ein Beweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt ist (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 138 III 97 E. 3.4.2; BGE 118 II 235 E. 3c).