Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe ist aber auf jeden Fall, dass die Hausgemeinschaft partnerschaft licher Natur ist. Nur bei einer solchen ist nämlich anzunehmen, dass beide Personen nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen (BGE 132 III 483 E. 4.2 und 4.3).