Lebt eine Partei mit einem neuen Partner zusammen, so ist davon auszugehen, dass die Kosten partnerschaftlich getragen werden. Insoweit erscheint es angebracht, für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bildet, den gleichen Grundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen und für den im Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag, d.h. CHF 850.00, einzusetzen (BGE 130 III 765 E. 2.4). Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe ist aber auf jeden Fall, dass die Hausgemeinschaft partnerschaft licher Natur ist.