Die Klägerin führt aus, der Beklagte wohne mit seiner Freundin zusammen, die aus Serbien hierhergekommen sei und hier arbeite (act. 31 S. 9). Eine kostensenkende Wohn- und Lebensgemeinschaft ist beim Grundbetrag zu berücksichtigen. Lebt eine Partei mit einem neuen Partner zusammen, so ist davon auszugehen, dass die Kosten partnerschaftlich getragen werden.