Die einzelnen Positionen begründen sich wie folgt: • Grundbeträge der Parteien: Nach den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien") beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten für unmündige Kinder CHF 1'200.00 und für eine alleinerziehende Person CHF 1'350.00.