Wenn das Kind einen 100 %-igen Betreuungsbedarf hat und die Betreuung durch einen Elternteil sichergestellt wird, so muss der Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils vollständig decken. Darunter fallen konkret der monatliche Grundbetrag, die Wohnkosten des betreuenden Elternteils (wobei der Wohnkostenanteil des Kindes bei diesem als Barunterhalt anzurechnen ist), die Krankenkassenprämien der Grundversicherung – bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen auch Prämien nach VVG – (unter Berücksichtigung einer allfälligen Prä-