garantiert wird, zu unterscheiden. Bei nicht verheiratet gewesenen Paaren hat der hauptsächlich betreuende Elternteil, anders als das Kind, keinen Anspruch auf Teilhabe am höheren Lebensstandard des nichtbetreuenden Elternteils. Wenn das Kind einen 100 %-igen Betreuungsbedarf hat und die Betreuung durch einen Elternteil sichergestellt wird, so muss der Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils vollständig decken.