6.3.2 Im Gesetz nicht näher geklärt werden die Bemessung des Umfangs und die Dauer des Betreuungsunterhalts sowie die Berücksichtigung des Einkommens des betreuenden Elternteils. Der Botschaft sind lediglich vage Hinweise zu entnehmen; auch eine bestimmte Berechnungsmethode für den Kindesunterhalt will die Botschaft nicht vorschreiben. Gleichwohl gibt sie einige negative und positive Anhaltspunkte. Als nicht geeignet ausgeschlossen werden der Opportunitätskostenansatz (= Ersatz der konkreten Erwerbseinbusse) sowie der Marktoder Ersatzkostenansatz (= Marktwert der Eigenbetreuung).