Bei Kleinkindern mit hohem Betreuungsbedarf konnte bei dieser Unterhaltsaufteilung zwar der Vater vom (nach Abzug des Barunterhalts verbleibenden) Einkommen seinen persönlichen Bedarf decken, die betreuende und daher nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätige Mutter hingegen war oftmals auf die Sozialhilfe verwiesen. Bei verheiratet gewesenen Eltern konnte der betreuende Elternteil den persönlichen Unterhaltsbedarf als Ehegatten- bzw. Scheidungsunterhalt geltend machen. Die daraus resultierende Ungleichbehandlung der Kinder verheirateter und nicht verheiratet gewesener Eltern will das neue Recht beheben. Deshalb sind gemäss Art.