Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass derjenige Elternteil, der die Kinder ganz oder überwiegend betreut, während der Betreuungszeit an einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert wird und daher unter Umständen für seinen Lebensunterhalt nicht selber aufkommen kann. Nach bisherigem Recht musste bei unverheirateten Eltern oftmals der Vater den gesamten Barunterhalt des Kindes (d.h. Kosten für Kleidung, Nahrung, Wohnung, Krankenkasse usw.) finanzieren, im Gegenzug übernahm die Mutter den sogenannten Naturalunterhalt (Betreuung und Pflege) des Kindes.