unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet (gewesen) sind oder nicht. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass derjenige Elternteil, der die Kinder ganz oder überwiegend betreut, während der Betreuungszeit an einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert wird und daher unter Umständen für seinen Lebensunterhalt nicht selber aufkommen kann.