dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Abs. 1). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). Mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Kindesunterhaltsrechts ist mithin neben dem bereits bekannten Barunterhalt eines Kindes der sogenannte Betreuungsunterhalt getreten. Dieser bezweckt, die Kosten der bestmöglichen Betreuung des Kindes, welche sich nach dem Kindeswohl beurteilt, zum Bestandteil des Kindesunterhalts zu machen, und zwar Seite 10/30