Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von E.________ ab 1. Januar 2017 bis zum 16. Altersjahr einen Betreuungsunterhalt von CHF 497.50 sowie an den Unterhalt von F.________ ab dem 1. Januar 2017 bis zum 16. Altersjahr einen Betreuungsunterhalt von CHF 595.00 zu bezahlen. Bei der Kinderbetreuung sei festzuhalten, dass die Klägerin die L.________ habe kündigen müssen. Sie arbeite vielfach in der Nacht, wo sich kaum jemand für die Kinderbetreuung finden lasse. Zudem müsse sie flexibel sein in Bezug auf ihren Arbeitgeber. Dies sei mit der Betreuung durch die L.________ nicht vereinbar.