Unterhaltsbedarf CHF 1'668.00. Da die Pflege und Erziehung auch hier von der Klägerin übernommen werden würden, seien die entsprechenden Kosten abzuziehen. Dies ergebe einen Unterhaltsbedarf von CHF 1'278.00. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse erscheine es angebracht, den Kinderunterhalt pauschal auf CHF 1'300.00 pro Kind zu erhöhen und nicht dem Alter entsprechend abzustufen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Vater sich nicht um die Kinder kümmere und deshalb die Kinder immer von der Klägerin zu betr euen seien (act. 31 S. 10 und act. 30 S. 7).