4.6 Weiter ist über die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- und IV-Renten gemäss Art. 52fbis AHVV zu befinden. Indem die Klägerin die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ alleine betreut, ist ihr antragsgemäss die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen. 5. In einem nächsten Schritt ist über die finanziellen Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden. Zuerst ist über den Kindesunterhalt, aufgeteilt in Betreuungsunterhalt ( E. 7) und Barunterhalt (E. 8), danach über den nachehelichen Unterhalt der Klägerin (E. 9) zu befinden.