4.5.1 Es ist unbestritten, dass es bei der Ausübung des Besuchsrechts schon vor dem Eheschutzentscheid vom 20. November 2014 zwischen den Parteien zu Problemen gekommen ist. Beide Parteien haben daher im Eheschutzverfahren die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft beantragt (act. 1/2 E. 5). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug wurde folglich beauftragt, das Besuchsrecht zwischen den Kindern und dem Vater zu überwachen, zu begleiten und zu koordinieren (act. 1/2 Dispositiv Ziff. 2.3).