4.5 Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft der Richter nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen. Erfordern es die Verhältnisse, so kann dem Kind ein Beistand ernannt werden, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs ist immer dann – auch ohne ausdrücklichen Antrag – anzuordnen, wenn eine erhebliche Gefahr besteht, dass sich bei der Ausübung dieses Rechts durch den nicht obhutsberechtigten Elternteil Schwierigkeiten ergeben. Anlass zu r Seite 8/30