Es sei ihr aber dennoch wichtig, dass die Kinder Kontakt zu ihrem Vater pflegen würde n. Deshalb sei ihm ein gerichtsübliches Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen im Jahr einzuräumen (act. 18 S. 6). Auch die Beiständin betont in ihrem Bericht, dass es für die Kinder wichtig sei, den Kontakt zu beiden Elternteilen weiterhin pflegen zu können. Regelmässige und zuverlässige Kontakte zu beiden Elternteilen seien dabei unab dingbar, um den Kindern Halt und Sicherheit zu vermitteln.