4.4 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Die Klägerin führt zwar aus, die Ausübung des Besuchsrechts habe seit der Trennung nicht funktioniert. Es sei ihr aber dennoch wichtig, dass die Kinder Kontakt zu ihrem Vater pflegen würde n. Deshalb sei ihm ein gerichtsübliches Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen im Jahr einzuräumen (act.