4.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen den Eltern eine erhebliche und gestörte Kommunikation herrscht, welche das Kindeswohl der beiden gemeinsamen Kinder gefährdet. Die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge würde daher nicht dem Kindeswohl entsprechen. Die Kinder sind deshalb unter die elterliche Sorge der Mutter zu stellen und ihr die Pflege und Erziehung zuzuweisen.