Auch die Termine mit der Beiständin nahm der Beklagte seit Mai 2015 nicht mehr war. Zudem zeigen sowohl die Ausführungen der Klägerin als auch jene der Beiständin, dass die Kinder unter der Situation leiden. Vor allem bei E.________ hat das Verhalten des Beklagten grosse Unsicherheit ausgelöst, welche auch Auswirkungen auf sein Verhalten in der Schule zeigten.