4.3.2 Sowohl die Ausführungen der Klägerin als auch jene der Beiständin zeigen, dass zwischen den Eltern seit Anfang 2015 eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit besteht. Der Beklagte ist nicht gewillt, mit der Klägerin über die Kinderbelange zu diskutieren. Schon bei kleinsten Angelegenheiten, wie beispielsweise bei der Zustimmung zur Erneuerung des Passes von F.________ oder der Bestätigung zum Erhalt der Familienzulagen, stellt sich der Beklagte quer. Mit seiner Verweigerungshaltung erschwert der Beklagte der Klägerin und den beiden Kindern das Leben. Auch die Termine mit der Beiständin nahm der Beklagte seit Mai 2015 nicht mehr war.