Diese Bereitschaft sei umso höher zu werten, als dass der Beklagte die Klägerin oft zum Beispiel per SMS beschimpft habe. Was das Wohl der beiden Kinder anbelangt, führt die Beiständin aus, anfänglich sei der Beklagte unangemeldet vor der Tür der Ki ndsmutter aufgetaucht und habe nur E.________ mitnehmen wollen. Für F.________ sei dies sehr schwierig und traurig gewesen. Der Beklagte habe sich auf den Standpunkt gestellt, indem er F.________ mit Kontaktentzug strafe, werde sie begreifen, dass er der Vater sei und nicht der neue Partner der Klägerin. Er sei von dieser Einstellung nicht abzubringen gewesen.