Es konnte mit beiden Parteien eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, welche in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten worden sei, die der Beklagte später nicht unterzeichnet habe. Er habe sich zudem entschieden, doch in der Schweiz zu bleiben. In der Folge habe er weitere gemeinsame Gespräche mit der Klägerin verweigert. Das letzte Gespräch der Beiständin mit dem Beklagten habe am 6. Mai 2015 stattgefunden. Er habe dabei bekannt gegeben, er sehe sich psychisch nicht in der Lage, seine Kinder zu sehen und auch nicht während einer kürzeren Zeit dafür regelmässig mit seinen Kindern Zeit zu verbringen.