4.3.1 Die Besuchsrechtsbeiständin K.________ führt im edierten Bericht aus, beide Parteien hätten nach der Errichtung der Beistandschaft an gemeinsamen Gesprächen teilgenommen. Der Beklagte habe angekündigt, definitiv aus der Schweiz auszureisen. Aus diesem Grund seien die Modalitäten seiner Kontakte zu den Kindern bis zur Abreise festgelegt worden, aber auch wie oft und in welcher Form die Kontakte aus der Distanz stattfinden sollten. Es konnte mit beiden Parteien eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, welche in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten worden sei, die der Beklagte später nicht unterzeichnet habe.