Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass der Konflikt oder die gestörte Kommunikation erheblich und chronisch ist. Kein Anlass für eine Alleinzuteilung besteht bei punktuellen Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.6 und E. 4.7; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 17. September 2014, ZK 14/183; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A. 2014, N 10.135 ff. und N 17.87 ff.).