298 Abs. 1 ZGB), wobei dies die Ausnahme bleiben sollte. In diesen Kinderbelangen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge, wobei ein gemeinsamer Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes zu berücksichtigen sind (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und Art. 133 Abs. 2 ZGB). Wie erwähnt, ist die gemeinsame elterliche Sorge bei geschiedenen Eltern nach neuem Recht als Regelfall ausgestaltet. Die Gerichte sind folglich grundsätzlich verpflichtet, eine gemeinsame Sorge anzuordnen, es sei denn, die Kinder würden darunter leiden. Es ist somit Seite 6/30