Das Verhalten des Beklagten irritiere und verunsichere die beiden Kinder sehr. Der Beklagte löse mit seinen unangekündigten Besuchen Angstzustände bei den Kindern aus. Er wecke bei ihnen jeweils Hoffnung, er werde Zeit mit ihnen verbringen. Stattdessen würden nur Fragen an die Kinder betreffend die Klägerin folgen, welche nicht dem Kindesalter entsprechen würden. Nach den Antworten der Kinder, würde der Beklagte wieder verschwinden und die Kinder enttäuscht und verwirrt zurücklassen (act. 18 S. 5 f.).