Nicht nur, dass er die Kontaktversuche der Klägerin abblocke, sondern auch diejenigen der Beiständin. Sobald es um nicht alltägliche oder dringliche Angelegenheiten gehe, in welchen sie nicht alleine entscheiden könne, verweigere der Beklagte jegliche Zusammenarbeit. Für die Passverlängerung von F.________ habe die Klägerin die Einverständniserklärung des Beklagten benötigt, doch der Beklagte habe sich geweigert, ihr diese zu erteilen. Auch die Bestätigung seines Arbeitgebers betreffend Familienzulagen, habe sie von ihm nicht erhältlich machen können. Das Verhalten des Beklagten irritiere und verunsichere die beiden Kinder sehr.