4.1 Die Klägerin beantragt, die Kinder seien unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen und ihr die Pflege und Erziehung zuzuweisen (Obhut). Zur Begründung führt sie aus, die gemeinsame elterliche Sorge bedinge, dass die Eltern gemeinsam in sämtlichen Fragen der elterlichen Sorge entscheiden. Vorliegend sei aber das gemeinsame Entscheiden nicht möglich. Der Beklagte verhalte sich in Kinderbelangen unkooperativ und sei alles andere als kommunikationsbereit. Nicht nur, dass er die Kontaktversuche der Klägerin abblocke, sondern auch diejenigen der Beiständin.