3. Die Klägerin beantragt die Scheidung der am tt.mm.2005 in D.________ geschlossenen Ehe (act. 1 S. 2; act. 18 S. 2; act. 31 S. 1 und act. 53 S. 1). Der Beklagte machte während des gesamten Verfahrens keine Ausführungen. Gemäss Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen. Im Eheschutzentscheid vom 20. November 2014 wurde festgestellt, dass die Parteien bereit seit dem tt.mm.2014 getrennt leben (vgl. act. 1/2 Dispositiv Ziff. 1).