2.2 Die vorliegende Klage wurde bereits am 13. April 2016 am Kantonsgericht Zug anhängig gemacht (vgl. act. 1). Die Klage des Beklagten vom 27. April 2016 wurde in Serbien demzufolge nach der Rechtshängigkeit derselben Klage in der Schweiz eingeleitet, weshalb das Kantonsgericht Zug das vorliegende Verfahren nicht auszusetzen hat. Seite 5/30