1. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte sind serbische Staatsangehörige. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in J.________, im Kanton Zug. Der Beklagte hatte bei Einleitung des vorliegenden Scheidungsverfahrens seinen W ohnsitz in G.________, im Kanton Schwyz. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vor.