10. An der Parteibefragung und Hauptverhandlung vom 11. Januar 2017 ist der Beklagte unentschuldigt nicht erschienen. Die Klägerin präzisierte an der Hauptverhandlung das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 30 und act. 31). 11. Mit Entscheid vom 16. Januar 2017 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Beleg für ein Freizügigkeitskonto sowie einen Familienausweis einzureichen. Zudem wurden durch das Gericht Belege zum Einkommen des Beklagten bei der H.________AG respektive bei der I.________AG eingeholt (act. 33 und act. 38).