7. An der Einigungsverhandlung vom 5. Juli 2016 ist der Beklagte unentschuldigt nicht erschienen. Es konnte daher keine Einigung herbeigeführt werden (act. 16). Der Klägerin wurde daraufhin Frist zur Einreichung einer schriftlich begründeten Klage angesetzt (act. 17) . 8. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 begründete die Klägerin ihre Scheidungsklage (act. 18). 9. Die Aufforderung zur Einreichung einer Klageantwort wurde dem Beklagten am 9. September 2016 an seiner damaligen Wohnadresse in G.________ polizeilich zugestellt (act. 23). Eine Klageantwort reichte der Beklagte nicht ein.