5. Das Beweisverfahren umfasste die Edition von Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse der Parteien (act. 3; act. 12 und act. 13). Sodann wurde ein schriftlicher Bericht der Beiständin betreffend den Umgang der Parteien mit ihren Kindern und die Entwicklung der Kommunikation der Parteien bezüglich der Kinder seit der Einsetzung der Beiständin eingeholt (act. 6). 6. In ihrer Eingabe vom 20. Mai 2016 führte die Klägerin aus, der Beklagte habe am 27. April 2016 in D.________ ebenfalls ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht (act. 12).