3. Am 13. April 2016 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug die vorliegende Scheidungsklage ein (act. 1). 4. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 19. April 2016 wurde der Klägerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (UP 2016 63).