beiden Kinder zu bestellen und diesem die Aufgabe zu übertragen, die Koordinierung und Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und den Eltern zu besorgen. Der Beklagte wurde verpflichtet, an den Unterhalt der Klägerin sowie der beiden Kinder monatliche Unterhaltszahlungen von total CHF 2'700.00 (CHF 750.00 pro Kind zuzüglich Familienzulagen sowie CHF 600.00 für die Klägerin) zu leisten. Ausserdem wurde die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin sowie den beiden Kindern samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zugewiesen (vgl. dazu im Einzelnen ES 2014 179, act. 34 und act. 1/2).