2. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter im summarischen Verfahren vom 20. November 2014 wurde der eheliche Haushalt aufgehoben und festgestellt, dass die Parteien bereits seit dem 19. März 2014 getrennt leben. Dabei wurden die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. Zusätzlich wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug ersucht, einen Besuchsrechtsbeistand gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für die Seite 3/30