10. Eventualiter sei die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten anzuweisen, die Hälfte des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens auf ein von der Klägerin noch zu errichtendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten des Beklagten. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend "Klägerin") und C.________ (nachfolgend "Beklagter") heirateten am tt.mm.2005 in D.________. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, E.________, geboren am tt.mm.2006, und F.________, geboren am tt.mm.2010.