8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gestützt auf Art. 204 ff. ZGB vorzunehmen, wobei festzuhalten ist, dass jede Partei das behält, was sie bereits hat. 9. Es sei die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten anzuweisen, zwei Drittel des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens auf ein von der Klägerin noch zu errichtendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 10. Eventualiter sei die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten anzuweisen, die Hälfte des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens auf ein von der Klägerin noch zu errichtendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.