Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt von E.________ und F.________ bis zum erfüllten 18. Lebensjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatliche Beiträge von je CHF 1'300.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von E.________ ab 1. Januar 2017 bis zum 16. Altersjahr von E.________ einen Betreuungsunterhalt von CHF 497.50 zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats.