Klägerin 1. Die Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die gemeinsamen Kinder E.________, geb. tt.mm.2006, und F.________, geb. tt.mm.2010, seien unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter zu stellen und ihr zur Pflege und Erziehung zuzuweisen. 3. Dem Beklagten sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen im Jahr einzuräumen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt von E._____